Hitzefrei ist ein Privileg, das Schüler genießen. Im Gesetz findet man nichts zum Thema Hitzefrei für Arbeitnehmer. Ein Recht auf Erleichterungen am Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer allerdings aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geltend machen, die in § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Danach muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass seine Beschäftigten am Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.
Eine Konkretisierung dieser Verpflichtung findet sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5: Demnach soll die Lufttemperatur + 26 °C in Arbeitsräumen nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlungen vorzusehen. Es handelt sich hierbei aber nur um eine Regel zum Stand der Technik, die keine Rechte des Arbeitnehmers begründet. Bei extremer Hitze wird man dem Arbeitnehmer aber das Recht zugestehen müssen, seine Arbeitsleistung unter Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs zurückzuhalten.
Aber selbst bei "Affenhitze" genießen Arbeitnehmer keinen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder Verlängerung der Pausen. Verlangt werden können aber Maßnahmen zur Verminderung der Temperatur, wie z.B. das Anbringen von Jalousien. Denn der Arbeitgeber muss sehr wohl dafür sorgen, dass sich keine konkreten Gesundheitsgefahren einstellen und muss in der übermäßigen Hitze auch Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen. Hierzu zählen das Aufstellen von Ventilatoren, mehr Pausen oder das Zurverfügungstellen von Getränken.
Übrigens: So schön Hitzefrei für Schüler auch ist – für berufstätige Eltern bedeuten die spontanen sommerlichen Freistunden puren Stress. Denn vor allem Grundschüler müssen zu Hause betreut werden. Doch berufstätige Eltern haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Wenn es niemanden gibt, der auf den Nachwuchs aufpassen könnte, bleibt nur mit dem Chef zu klären, ob er den Mitarbeiter ohne Vergütung freistellt oder die Fehlzeit nachgearbeitet werden kann.